Keine privatärztliche Behandlung von gesetzlich Versicherten

Frage:
Warum wird gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten in dieser Praxis keine privatärztliche Behandlung auf Selbstzahlerbasis angeboten?

Antwort:
Unsere Praxis nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil und unterliegt damit den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sowie den Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und des Bundesmantelvertrags-Ärzte. Diese Vorschriften sehen vor, dass gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten grundsätzlich als Kassenpatienten im Rahmen des Sachleistungsprinzips behandelt werden.

Eine „freiwillige“ Privatbehandlung von GKV-Versicherten ist rechtlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter strengen formalen Voraussetzungen zulässig (insbesondere mit einer besonderen, eindeutig formulierten und vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung). Bereits formale Fehler können dazu führen, dass der Behandler sich dem Vorwurf eines Abrechnungs- oder Vertragsarztverstoßes ausgesetzt sieht – mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu berufsrechtlichen Maßnahmen und dem Risiko des Verlustes der Zulassung bzw. Approbation.

Um jede Missdeutung der Rechtslage, jeden Anschein einer Umgehung des Sachleistungsprinzips sowie strafrechtliche oder berufsrechtliche Risiken konsequent zu vermeiden, bietet unsere Praxis daher grundsätzlich keine privatärztliche Behandlung von gesetzlich Versicherten auf Selbstzahlerbasis an.

Empfehlung bei Wunsch nach rein privatärztlicher Behandlung:
Wenn Sie als gesetzlich Versicherter dennoch ausdrücklich und dauerhaft eine rein privatärztliche Behandlung außerhalb der GKV-Strukturen wünschen, empfehlen wir, sich an eine rein privatärztlich geführte Praxis ohne vertragsärztliche Zulassung zu wenden. Dort ist eine Behandlung unabhängig vom Status als GKV- oder PKV-Versicherter auf Basis einer privaten Honorarvereinbarung grundsätzlich möglich, ohne die besonderen Bindungen aus der vertragsärztlichen Versorgung zu berühren.

Empfehlung bei Wunsch nach einem schnelleren Termin:
Als gesetzlich Versicherter kann Ihr Hausarzt bei einer kooperierenden Hausarztpraxis einen sogenannten Hausarztvermittlungsfall anstoßen – siehe hier.

7. Dezember 2025